BFH vom 10.03.1970
VI R 165/67
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ; EinfHaus-VO § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 490
BStBl II 1970, 453

BFH - 10.03.1970 (VI R 165/67) - DRsp Nr. 1997/10059

BFH, vom 10.03.1970 - Aktenzeichen VI R 165/67

DRsp Nr. 1997/10059

»Ein Damnum, das gemäß den Vereinbarungen der Vertragsparteien bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehns einbehalten wird, ist nur im Rahmen des § 2 Abs. 2 EinfHaus-VO vom 26.01.1937 (RGBl I 1937, 99, RStBl 1937, 161) abzugsfähig, wenn das Damnum nach der Bezugsfertigkeit des Einfamilienhauses einbehalten wird.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ; EinfHaus-VO § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) hat ein Einfamilienhaus errichtet. Das Haus ist am 1. Mai 1964 bezugsfertig geworden und von dem Steuerpflichtigen am 22. Mai 1964 bezogen worden.

Zur Finanzierung nahm der Steuerpflichtige bei der Bank ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von 60.000 DM auf. Die Bank bewilligte das Darlehen mit Schreiben vom 3. April 1964 unter bestimmten Bedingungen, mit denen sich der Steuerpflichtige am 7. April 1964 schriftlich einverstanden erklärte. Die Darlehnsvaluta stellte die Bank am 27. Mai 1964 zur Verfügung. Es wurden jedoch nur 57.766,67 DM überwiesen. Die Darlehnsvaluta wurde um folgende Beträge gekürzt:

b) Bereitstellungszinsen ab

c) Darlehnszinsen vom 27. Mai

d) Prüfungs- und Bearbeitungsgebühr 385,00 DM

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Summe 2.233,33 DM.