I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Sein Vereinszweck ist in seiner in den Jahren 1965 und 1966 geltenden Satzung wie folgt beschrieben:
"§ 1 3. Der Verein hat die Aufgabe, an der Neugestaltung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zum Wohle einer allgemeinen sozialen Befriedigung mitzuarbeiten. Dazu soll er die volkswirtschaftlichen Zusammenhänge undogmatisch darstellen und das Verständnis dafür verbreitern und vertiefen. Er erstrebt die Entfaltung und Anerkennung der persönlichen Leistung und unternehmenden Geistes in allen Stufen des Wirtschaftslebens. Er will die Erkenntnis, daß die freie Entwicklung der Volkswirtschaft nur im Rahmen einer von volkswirtschaftlicher Einsicht getragenen Gesinnung und Haltung möglich ist,zum Gemeingut aller verantwortungsbewußten Kreise machen.
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