BFH vom 10.03.1976
II R 163/70
Normen:
GrEStG Niedersachsen § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. c, lit. d;
Fundstellen:
BFHE 118, 477
BStBl II 1976, 469

BFH - 10.03.1976 (II R 163/70) - DRsp Nr. 1997/12874

BFH, vom 10.03.1976 - Aktenzeichen II R 163/70

DRsp Nr. 1997/12874

»Der Erwerb von Grundstücken ist nur dann nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c und d GrEStG Niedersachsen von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Grundstücke - durch die Erwachsenenbildung - unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Erwachsenenbildung ist Volksbildung außerhalb der allgemein bildenden Schulen und Berufserziehung.«

Normenkette:

GrEStG Niedersachsen § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. c, lit. d;

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Sein Vereinszweck ist in seiner in den Jahren 1965 und 1966 geltenden Satzung wie folgt beschrieben:

"§ 1 3. Der Verein hat die Aufgabe, an der Neugestaltung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zum Wohle einer allgemeinen sozialen Befriedigung mitzuarbeiten. Dazu soll er die volkswirtschaftlichen Zusammenhänge undogmatisch darstellen und das Verständnis dafür verbreitern und vertiefen. Er erstrebt die Entfaltung und Anerkennung der persönlichen Leistung und unternehmenden Geistes in allen Stufen des Wirtschaftslebens. Er will die Erkenntnis, daß die freie Entwicklung der Volkswirtschaft nur im Rahmen einer von volkswirtschaftlicher Einsicht getragenen Gesinnung und Haltung möglich ist,zum Gemeingut aller verantwortungsbewußten Kreise machen.