BFH vom 10.03.1978
VI R 111/76
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 125, 52
BStBl II 1978, 459

BFH - 10.03.1978 (VI R 111/76) - DRsp Nr. 1997/13791

BFH, vom 10.03.1978 - Aktenzeichen VI R 111/76

DRsp Nr. 1997/13791

»Die mit der Anschaffung eines neuen Flügels zusammenhängenden Kreditzinsen und die Absetzung für Abnutzung sind bei einer in der Oberstufe eines Gymnasiums Musik unterrichtenden Lehrerin nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Studienrätin an einem Gymnasium und unterrichtet die Fächer Musik und Englisch. Im Jahr 1972 erwarb sie mit Kredit einen neuen Flügel für 17.200 DM. Die klagenden Eheleute machten in der Einkommensteuererklärung 1974 5 % der Anschaffungskosten des Flügels sowie Schuldzinsen von 2.043 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.