I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 als Arbeitnehmer (Verbandsprüfer eines Genossenschaftsverbandes) tätig. Er benutzte für Dienstfahrten seinen eigenen PKW und erhielt hierfür 0,25 DM je gefahrenen Kilometer von seinem Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt. Am 7. Mai 1971 mußte er eine Außenprüfung wegen Herzbeschwerden abbrechen und vorzeitig nach Hause zurückkehren. Infolge eines Schwächeanfalls fuhr er dabei gegen die Rückwand seiner Garage. Es entstanden Schäden in Höhe von 658,03 DM an der Garage und in Höhe von 1.003,68 DM an seinem PKW, die ihm der Arbeitgeber nicht ersetzte.
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