BFH vom 10.03.1978
VI R 239/74
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV (1970) § 20 Abs. 2 ; LStR (1970) Abschn. 21 Abs. 11 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 124, 540
BStBl II 1978, 381

BFH - 10.03.1978 (VI R 239/74) - DRsp Nr. 1997/13753

BFH, vom 10.03.1978 - Aktenzeichen VI R 239/74

DRsp Nr. 1997/13753

»1. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für die Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeug auf Dienstreisen mit den Pauschsätzen des LStR 1970 Abschn. 21 Abs. 11, so kann der Arbeitnehmer daneben außergewöhnliche Aufwendungen, insbesondere Unfallkosten, als Werbungskosten geltend machen. 2. Zu den Unfallkosten, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können, gehören auch Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der als Folge des Unfalls an der Garage des Arbeitnehmers entstanden ist.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV (1970) § 20 Abs. 2 ; LStR (1970) Abschn. 21 Abs. 11 Satz 4;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 als Arbeitnehmer (Verbandsprüfer eines Genossenschaftsverbandes) tätig. Er benutzte für Dienstfahrten seinen eigenen PKW und erhielt hierfür 0,25 DM je gefahrenen Kilometer von seinem Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt. Am 7. Mai 1971 mußte er eine Außenprüfung wegen Herzbeschwerden abbrechen und vorzeitig nach Hause zurückkehren. Infolge eines Schwächeanfalls fuhr er dabei gegen die Rückwand seiner Garage. Es entstanden Schäden in Höhe von 658,03 DM an der Garage und in Höhe von 1.003,68 DM an seinem PKW, die ihm der Arbeitgeber nicht ersetzte.