BFH vom 10.03.1982
I R 1/79
Normen:
KoG § 32 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 135, 574
BStBl II 1982, 562

BFH - 10.03.1982 (I R 1/79) - DRsp Nr. 1997/15308

BFH, vom 10.03.1982 - Aktenzeichen I R 1/79

DRsp Nr. 1997/15308

»Errichtet eine Genossenschaft in einem Steinkohlenbergbaugebiet ein Betriebsgebäude und vermietet es teilweise an Fremde (hier zu ca. 25 v.H.), steht ihr eine Investitionsprämie nach dem KoG nur für die Herstellungskosten zu, die auf den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil entfallen, weil nur insoweit die Betriebstätte der Genossenschaft erweitert wird.«

Normenkette:

KoG § 32 Abs. 1 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kreditgenossenschaft, hat im Jahre 1970 ihre in H bestehende Bankfiliale erweitert und ein neues Filialgebäude errichtet. Der Bundesbeauftragte für den Steinkohlebergbau hat der Klägerin am 16. Februar 1971 bescheinigt, daß die Errichtung eines Neubaus ihrer Filiale in H die Voraussetzungen des § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete (KoG) erfülle.