I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist an der W-GmbH in Y/Schweiz beteiligt.
Für das Kalenderjahr 1972 ergab sich aus der Beteiligung ein Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) in Höhe von 51.250 DM. Der Einkommensteuerbescheid 1972 wies bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 312.526 DM eine Einkommensteuerschuld vor Abzug der Steuerabzugsbeträge in Höhe von 123.105 DM und nach Abzug Steuerabzugsbeträge in Höhe von 109.161 DM aus.
Im Kalenderjahr 1974 bewirkte die W-GmbH Ausschüttungen i.S. des § 11 Abs. 1 AStG in Höhe von 35.756 DM.
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