BFH vom 10.03.1982
I R 254/78
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 359
BStBl II 1984, 14

BFH - 10.03.1982 (I R 254/78) - DRsp Nr. 1997/15782

BFH, vom 10.03.1982 - Aktenzeichen I R 254/78

DRsp Nr. 1997/15782

»Der Erstattungsbetrag nach § 11 Abs. 2 AStG ist bei einem der Einkommensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen in der Weise zu ermitteln, daß der Einkommensteuer, die sich unter Einbeziehung des Hinzurechnungsbetrags ergeben hat, die Einkommensteuer gegenübergestellt wird, die sich ergeben hätte, wenn lediglich der um die Gewinnanteile gekürzte Hinzurechnungsbetrag in das zu versteuernde Einkommen einbezogen worden wäre.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist an der W-GmbH in Y/Schweiz beteiligt.

Für das Kalenderjahr 1972 ergab sich aus der Beteiligung ein Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) in Höhe von 51.250 DM. Der Einkommensteuerbescheid 1972 wies bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 312.526 DM eine Einkommensteuerschuld vor Abzug der Steuerabzugsbeträge in Höhe von 123.105 DM und nach Abzug Steuerabzugsbeträge in Höhe von 109.161 DM aus.

Im Kalenderjahr 1974 bewirkte die W-GmbH Ausschüttungen i.S. des § 11 Abs. 1 AStG in Höhe von 35.756 DM.