BFH vom 10.03.1982
I R 75/79
Normen:
KoG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 135, 383
BStBl II 1982, 426

BFH - 10.03.1982 (I R 75/79) - DRsp Nr. 1997/15247

BFH, vom 10.03.1982 - Aktenzeichen I R 75/79

DRsp Nr. 1997/15247

»Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 KoG sind "Anzahlungen auf Anschaffungskosten" und "Teilherstellungskosten", nicht aber "Anzahlungen auf Teilherstellungskosten" begünstigt.«

Normenkette:

KoG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr alleiniger Kommanditist der O-KG (KG). Nach dem Tod der alleinigen Komplementärin im Jahr 1975 erbte er deren Geschäftsanteil und führte das Unternehmen als Einzelunternehmer fort.

Ende 1971 hatte die KG mit dem Bau eines neuen Betriebsgebäudes in A begonnen. In den Erklärungen zur einheitlichen Gewinnfeststellung 1971 und 1972 beantragte der Kläger, ihm für die Investitionssummen von 1.159.774,53 DM (1971) bzw. 1.215.452,66 DM (1972) die Prämie nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete (KoG) zu gewähren.