BFH vom 10.03.1982
II R 123/80
Normen:
BewG (1965) § 75 ; GREStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 135, 555
BStBl II 1982, 516

BFH - 10.03.1982 (II R 123/80) - DRsp Nr. 1997/15285

BFH, vom 10.03.1982 - Aktenzeichen II R 123/80

DRsp Nr. 1997/15285

»Ein Gebäude, das neben zwei Wohnungen eine weitere Hauspersonalwohnung enthält, ist kein Zweifamilienhaus i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG.«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 ; GREStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 17. August 1977 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) je einen halben Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Nach dem Inhalt des Vertrages war das 1.616 qm große Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages "mit einem Zweifamilienhaus bebaut, das überwiegend Wohnraum enthält". Das Gebäude hat im Erdgeschoß eine 4 1/2-Zimmerwohnung (rd. 107 qm), an der der Verkäuferin ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt wurde, im ersten Stockwerk liegt eine 4-Zimmerwohnung (ca.106 qm), auf Höhe der Kellerräume liegt neben einem an Dritte vermieteten Atelier eine Souterrainwohnung mit 2 Zimmern (ca.60 qm), die an die Hauswartin vermietet war.

Unter Ablehnung des auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) gestützten Befreiungsantrages hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gegen die Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von je 11.906,20 DM festgesetzt.