BFH - 10.04.1970 (VI R 250/68) - DRsp Nr. 1997/10184
BFH, vom 10.04.1970 - Aktenzeichen VI R 250/68
DRsp Nr. 1997/10184
»1. Aufwendungen für Mittagsheimfahrten können auch bei Körperbehinderten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 2. Zum Nachweis der Voraussetzungen, unter denen bei Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende private Kraftfahrzeugkosten auf Grund der Verwaltungsanweisungen der Länderfinanzministerien geschätzt werden können. 3. Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus kann bei Wohnungen, die nach Teil IV des II. WoBauG vom 27.06.1956 (BGBl I 1956 S. 523) steuerbegünstigt sind, mit der nach § 85 Abs. 2 des II. WoBauG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der Neubaumietenverordnung 1962 vom 19.12.1962 (BGBl I 1962 S. 759) erzwingbaren Kostenmiete angesetzt werden.«
Gründe:
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