I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr 1964 einen im Jahre 1961 entstandenen gewerblichen Verlust anteilig gemäß § 10d EStG abziehen kann.
Der Vater des Klägers, Maschinenfabrikant, hatte testamentarisch die Ehefrau (Mutter) als alleinige befreite Vorerbin, die beiden Söhne - darunter den Kläger - als Nacherben eingesetzt. Die Nacherbfolge sollte mit dem Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers eintreten. Für diesen Fall war bestimmt, daß die Mutter neben ihrem gesetzlichen Erbteil weitere fünf Jahre den Nießbrauch an dem auf die Nacherben übergehenden Nachlaß haben sollte. Nach dem Tode des Vaters am 8. Juli 1950 führte die Mutter den Betrieb weiter. Der Nacherbfall trat am 21. November 1957 ein. Im Februar 1958 verstarb der Bruder des Klägers; seine gesetzlichen Erben wurden die Mutter und der Kläger zu gleichen Teilen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) veranlagte die Mutter erklärungsgemäß bis 1962 bestandskräftig als Alleinunternehmerin.
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