BFH - 10.05.1973 (IV R 181/70) - DRsp Nr. 1997/11594
BFH, vom 10.05.1973 - Aktenzeichen IV R 181/70
DRsp Nr. 1997/11594
»Aufwendungen für eine Hausgehilfin sind auch dann keine Betriebsausgaben, wenn sie der Mutter eines Kindes die Ausübung ihres Berufes, z.B. als Rechtsanwältin, erst ermöglichen.«
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