I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Facharzt und Chefarzt eines Städtischen Krankenhauses. Bei der Veranlagung der Klägers und seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 1969 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bei der Berechnung des Höchstbetrages für Sonderausgaben den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.733 DM von dem Vorabbetrag des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d EStG ab und berücksichtigte demgemäß die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nicht mit 8.600 DM, sondern mit 6.867 DM.
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