BFH vom 10.05.1974
VI R 140/72
Normen:
EStG (1969) § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. d;
Fundstellen:
BFHE 113, 18
BStBl II 1974, 672

BFH - 10.05.1974 (VI R 140/72) - DRsp Nr. 1997/12125

BFH, vom 10.05.1974 - Aktenzeichen VI R 140/72

DRsp Nr. 1997/12125

»Bei den Sonderausgaben ist der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d EStG um die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten auch dann zu kürzen, wenn der versicherte Arbeitnehmer ein Altersruhegeld nicht erhalten wird, weil er die erforderlichen 180 Versicherungsmonate nicht erreicht.«

Normenkette:

EStG (1969) § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. d;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Facharzt und Chefarzt eines Städtischen Krankenhauses. Bei der Veranlagung der Klägers und seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 1969 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bei der Berechnung des Höchstbetrages für Sonderausgaben den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.733 DM von dem Vorabbetrag des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d EStG ab und berücksichtigte demgemäß die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nicht mit 8.600 DM, sondern mit 6.867 DM.