BFH vom 10.05.1977
VII R 86/76
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 122, 32
BStBl II 1977, 593

BFH - 10.05.1977 (VII R 86/76) - DRsp Nr. 1997/13376

BFH, vom 10.05.1977 - Aktenzeichen VII R 86/76

DRsp Nr. 1997/13376

»1. Der Kreis der Bevollmächtigten, die nach dem BFH-EntlastG vor dem BFH auftreten können, ist in diesem Gesetz abschließend geregelt. Er kann nicht auf Beamte des gehobenen Dienstes in Spitzenstellungen der Bundeszollverwaltung ausgedehnt werden. 2. Der in der Einlegung der Revision durch einen nicht zum Richteramt befähigtem Beamten liegende Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, daß die Revisionsbegründung von einem zum Richteramt befähigten Beamten unterzeichnet wird.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;

I. Die Revision wurde vom Vertreter des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt - HZA -), der die Befähigung zum Richteramt nicht besitzt, unterzeichnet. Die Revision wurde von dem vom Vertreter des HZA bevollmächtigten Beamten der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, begründet.