I. Streitig ist, ob die Rückforderung von Investitionszulagen für die Jahre 1964 bis 1968 nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO sachlich unbillig ist.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in Berlin (West) ein Güterfernverkehrsunternehmen. Auf ihren Antrag gewährte das Finanzamt (FA) für die Kalenderjahre 1964 bis 1968 Investitionszulagen u.a. für angeschaffte Kraftfahrzeuge (Kfz) und Anhänger. Auf Grund einer im November 1969 durchgeführten Betriebsprüfung schloß sich das FA der Auffassung des Betriebsprüfers an, daß der Klägerin die Investitionszulagen für einen Teil dieser Kfz und Anhänger zu Unrecht gewährt worden seien. Es forderte durch Bescheide vom 9. April 1970 für die Jahre 1964 bis 1968 Investitionszulagen im Gesamtbetrag von 92.419,61 DM zuzüglich Zinsen zurück. Diese Bescheide wurden unanfechtbar.
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