BFH vom 10.06.1975
VIII R 50/72
Normen:
AO § 131 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 103
BStBl II 1975, 789

BFH - 10.06.1975 (VIII R 50/72) - DRsp Nr. 1997/12564

BFH, vom 10.06.1975 - Aktenzeichen VIII R 50/72

DRsp Nr. 1997/12564

»Abweichend von dem Grundsatz, daß im Billigkeitsverfahren in der Regel keine Einwendungen mehr erhoben werden können, die in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Steuerbescheid hätten vorgebracht werden müssen, kann die Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben auch im Billigkeitsverfahren geltend gemacht werden (Anschluß an die BFH-Urteile vom 06.08.1963 VII 44/62 U, BFHE 77, 535, BStBl III 1963, 515, und vom 19.01.1965 VII 22/62 S, BFHE 81, 572, BStBl III 1965, 206).«

Normenkette:

AO § 131 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Rückforderung von Investitionszulagen für die Jahre 1964 bis 1968 nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO sachlich unbillig ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in Berlin (West) ein Güterfernverkehrsunternehmen. Auf ihren Antrag gewährte das Finanzamt (FA) für die Kalenderjahre 1964 bis 1968 Investitionszulagen u.a. für angeschaffte Kraftfahrzeuge (Kfz) und Anhänger. Auf Grund einer im November 1969 durchgeführten Betriebsprüfung schloß sich das FA der Auffassung des Betriebsprüfers an, daß der Klägerin die Investitionszulagen für einen Teil dieser Kfz und Anhänger zu Unrecht gewährt worden seien. Es forderte durch Bescheide vom 9. April 1970 für die Jahre 1964 bis 1968 Investitionszulagen im Gesamtbetrag von 92.419,61 DM zuzüglich Zinsen zurück. Diese Bescheide wurden unanfechtbar.