BFH vom 10.06.1975
VIII R 71/71
Normen:
BGB § 366 ; EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 333
BStBl II 1975, 847

BFH - 10.06.1975 (VIII R 71/71) - DRsp Nr. 1997/12596

BFH, vom 10.06.1975 - Aktenzeichen VIII R 71/71

DRsp Nr. 1997/12596

»Ob Geldleistungen eines Darlehensschuldners an den Darlehensgläubiger als Rückzahlung des Darlehens oder als Zinszahlung anzusehen sind, ist nach § 366 BGB zu beurteilen.«

Normenkette:

BGB § 366 ; EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ;

I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1966 bis 1968 der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ob Zahlungen, die dem Kläger auf Grund von Darlehensverträgen in den Jahren 1966 bis 1968 zugeflossen sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, stellte im Jahre 1965 dem Bankkaufmann S. über ein Depot einen Geldbetrag von 20.000 DM für Devisen-Arbitrage-Geschäfte zur Verfügung. Das Depot durfte nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Der Schuldner händigte ihm dafür einen Depotschein aus, in dem ihm 24 v.H. Zinsen und 6 v.H. Treueprämie pro Jahr zugesagt wurden. Zinsen und Prämien waren jeweils zum 15. eines jeden Monats auf das Postscheckkonto des Klägers zu überweisen. Im Laufe des Jahres 1966 erhöhte der Kläger sein Depot um weitere 10.000 DM, im Jahre 1967 um weitere 5.000 DM, so daß sein Gesamtdepot 35.000 DM betrug.

Entsprechend der Zinsvereinbarung erhielt der Kläger in den Streitjahren folgende Beträge überwiesen:

1966: 7.625 DM 1967: 9.675 DM 1968: 5.250 DM.