BFH vom 10.06.1976
IV R 31/72
Normen:
GewStG § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 174
BStBl II 1976, 576

BFH - 10.06.1976 (IV R 31/72) - DRsp Nr. 1997/12938

BFH, vom 10.06.1976 - Aktenzeichen IV R 31/72

DRsp Nr. 1997/12938

»Von der Hinzurechnung dauernder Lasten zum Gewinn (§ 8 Nr. 2 GewStG) ist abzusehen, wenn ein Anteil an einer Personengesellschaft kraft Erbrechts i.V. mit gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen unentgeltlich erworben wurde. Dementsprechend sind auch bei der Ermittlung des Gewerbekapitals (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) keine Hinzurechnungen vorzunehmen.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Streitig ist, ob Erbbauzinsen nach § 8 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewerbeertrag und die Erbbaulast nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG dem Gewerbekapital hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt ihr Unternehmen auf einem fremden Grundstück. An dem Grundstück steht der Klägerin seit 1952 ein Erbbaurecht zu. Die hierfür von der Klägerin zu entrichtenden Erbbauzinsen betragen jährlich 1.705 DM.