BFH vom 10.06.1988
III R 118/85
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 782

BFH - 10.06.1988 (III R 118/85) - DRsp Nr. 1997/16329

BFH, vom 10.06.1988 - Aktenzeichen III R 118/85

DRsp Nr. 1997/16329

»Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine im § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannte Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ausübt, ist die Prüfung, ob er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird, nur vorzunehmen, wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt und diese eine ihrer Vorbildung entsprechende Tätigkeit verrichten. Eine derartige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sie der des Berufsträgers gleichartig ist.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Chefarzt der geburtshilflich- gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses; er unterhält in den Räumen des Krankenhauses auch eine Praxis für Privatpatienten. Außerdem ist er Inhaber eines zytologischen Instituts.

Der Arbeitslauf im Institut vollzieht sich wie folgt: