BFH vom 10.07.1973
VIII R 228/72
Normen:
HGB § 89b;
Fundstellen:
BFHE 110, 126
BStBl II 1973, 775

BFH - 10.07.1973 (VIII R 228/72) - DRsp Nr. 1997/11680

BFH, vom 10.07.1973 - Aktenzeichen VIII R 228/72

DRsp Nr. 1997/11680

»Die Ausgleichszahlung an einen Versicherungsvertreter nach § 89b HGB, die für Provisionsverluste infolge eines mit Vertragsbeendigung wirksam werdenden Provisionsverzichts geleistet wird, gehört auch dann zum laufenden Gewinn des Versicherungsvertreters, wenn dieser seinen Gewerbebetrieb aufgibt.«

Normenkette:

HGB § 89b;

Streitig ist, ob die von einem Versicherungsunternehmen an einen Versicherungsvertreter nach dessen Betriebsaufgabe geleistete Zahlung als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu behandeln ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1958 als Versicherungsagent und hauptberuflicher Geschäftsführer für ein Versicherungsunternehmen tätig. Seine Gewinne ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG.

Zum 31. Dezember 1969 gab der Kläger seine berufliche Tätigkeit freiwillig auf. Mit Schreiben vom 15. Januar 1970 teilte ihm das Versicherungsunternehmen unter Bezugnahme auf frühere Besprechungen und Schreiben mit, daß es mit der Vertragsaufhebung zum 31. Dezember 1969 einverstanden sei und für die Freigabe des Versicherungsbestandes einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zuerkenne, den es nach den vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft herausgegebenen Richtlinien mit 28.634 DM ermittelt habe. Nach weiteren Verhandlungen wurde der Betrag auf 38.948,80 DM erhöht.