BFH vom 10.07.1973
VIII R 34/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ; HGB § 89b;
Fundstellen:
BFHE 110, 137
BStBl II 1973, 786

BFH - 10.07.1973 (VIII R 34/71) - DRsp Nr. 1997/11687

BFH, vom 10.07.1973 - Aktenzeichen VIII R 34/71

DRsp Nr. 1997/11687

»Eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 89b HGB, die ihren Grund in der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters hat und an dessen allein erbende Witwe geleistet wird, gehört nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode eingestellten Gewerbebetriebs, wenn der Handelsvertreter seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ; HGB § 89b;

I. Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB an die Witwe eines Handelsvertreters zum Gewerbeertrag gehört.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin ihres 1966 verstorbenen Ehemannes. Dieser war selbständiger Versicherungsvertreter und ermittelte seine Gewinne durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Nach dem Tode wurde das Gewerbe nicht fortgeführt. Die vom Ehemann vertretenen Versicherungsunternehmen leisteten an die Klägerin eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB von 7.300 DM. Diese Zahlung behandelte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags für 1966 als Gewerbeertrag.