BFH vom 10.07.1974
I R 187/72
Normen:
BGB § 133, § 157 ; StAnpG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 263
BStBl II 1974, 779

BFH - 10.07.1974 (I R 187/72) - DRsp Nr. 1997/12189

BFH, vom 10.07.1974 - Aktenzeichen I R 187/72

DRsp Nr. 1997/12189

»Bei der Besteuerung von Vorgängen, die im Bereich des Privatrechts gestaltet werden, ist grundsätzlich an die von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen anzuknüpfen, sofern diese eindeutig, ernstlich gewollt und tatsächlich durchgeführt sind.«

Normenkette:

BGB § 133, § 157 ; StAnpG § 1 Abs. 3 ;

I. Streitig ist, in welcher Höhe der Gewinnanteil der beigeladenen M R aus einer Kommanditbeteiligung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) anzusetzen ist.

Der Kläger ist gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau, der beigeladenen M R nach den gesetzlichen Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat er sich durch notariellen Leibrentenvertrag vom 22. Juni 1961 dazu verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau eine Leibrente von jährlich 7.200 DM zu zahlen. Am gleichen Tag schlossen der Kläger und die beigeladene M R einen weiteren notariellen Vertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, die Beigeladene im Innenverhältnis so zu stellen, als wäre sie mit einem Betrag von 30.000 DM der Kommanditeinlage des Klägers Kommanditistin der X-KG. Nach § 3 des Vertrages ist der Kläger berechtigt, von dem der Beigeladenen zustehenden Gewinnanteil einzubehalten, was er ihr persönlich aufgrund des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Leibrentenvertrags in dem Geschäftsjahr gezahlt hat.