BFH vom 10.07.1974
I R 205/72
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 113, 218
BStBl II 1974, 719

BFH - 10.07.1974 (I R 205/72) - DRsp Nr. 1997/12153

BFH, vom 10.07.1974 - Aktenzeichen I R 205/72

DRsp Nr. 1997/12153

»Sondervergütungen einer GmbH an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer für die Vergangenheit sind auch dann verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn zur gleichen Zeit Vergütungen dieser Art an leitende Angestellte gezahlt werden.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM. Gesellschafter waren im Streitjahr 1967 die Holländer H. - 5.000 DM -, W. - 5.000 DM -, und V. - 10.000 DM -. V. war Angestellter im Steuerbüro des W. in Holland; er hatte seinen Anteil erst im Jahre 1965 erworben und veräußerte ihn am 4. Juni 1968 an den Sohn des Gesellschafters H. . Geschäftsführer war der Gesellschafter H. . Der Gesellschafter W. unterstützte ihn zeitweise in der geschäftsführenden Tätigkeit. Die Gesellschafter faßten am 15. Oktober 1967 folgenden Beschluß:

"1. Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Herr H., erhält ab 1. Dezember 1967 ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.000 DM. Er erhält zudem eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 3.000 DM und eine Tantieme in Höhe von 12.000 DM ... .