I. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 3. Oktober 1967 machte der Kläger der Eigentümerin mehrerer Flurstücke ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über diese Flurstücke, das u.a. folgenden Wortlaut hat:
"Ich bzw. ein von mir zu benennender Dritter, kaufe von Frau ... die ... Flurstücke ... . Die Übergabe erfolgt mit Vertragsschluß, d.h. mit der Annahmeerklärung. Vom Tage der Übergabe an gehen alle Lasten ... auf den Käufer über".
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