BFH - 10.07.1974 (II R 12/70) - DRsp Nr. 1997/12184
BFH, vom 10.07.1974 - Aktenzeichen II R 12/70
DRsp Nr. 1997/12184
»Unterbreitet A. dem B. ein Kaufangebot über ein Grundstück mit dem Recht der Benennung eines Dritten und benennt B. den C., der das Kaufangebot annimmt, so ist C. nur Steuerschuldner hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, die sich aus dem Kaufvertrag zwischen ihm und A. ergibt. Steuerschuldner einer sich aufgrund der Benennung des C. ergebenden Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7GrEStG ist dagegen nur B.«