I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin u.a. des Grundstücks ... . Das dieses Grundstück teilweise umschließende Flurstück 9/5 (Länge: 1.200 m; Breite: etwa 20 m) hatte die Klägerin gekauft.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zog die Klägerin wegen dieses Erwerbsvorgangs zur Grunderwerbsteuer heran. In die Bemessungsgrundlage hatte es den Kaufpreis sowie die vertraglich übernommenen Vermessungskosten einbezogen.
Auf den Einspruch der Klägerin setzte das FA die Grunderwerbsteuer geringfügig herab, weil Vermessungskosten nicht entstanden waren.
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