BFH vom 10.07.1974
II R 152/66
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 113, 308
BStBl II 1974, 770

BFH - 10.07.1974 (II R 152/66) - DRsp Nr. 1997/12182

BFH, vom 10.07.1974 - Aktenzeichen II R 152/66

DRsp Nr. 1997/12182

»Ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG kann nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrEStG von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn durch den Erwerb zwar eine Verbesserung der (forstlichen) Bewirtschaftung des Grundstücks erreicht wird, das Grundstück aber nicht "im Umlegungsverfahren" erworben worden ist.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin u.a. des Grundstücks ... . Das dieses Grundstück teilweise umschließende Flurstück 9/5 (Länge: 1.200 m; Breite: etwa 20 m) hatte die Klägerin gekauft.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zog die Klägerin wegen dieses Erwerbsvorgangs zur Grunderwerbsteuer heran. In die Bemessungsgrundlage hatte es den Kaufpreis sowie die vertraglich übernommenen Vermessungskosten einbezogen.

Auf den Einspruch der Klägerin setzte das FA die Grunderwerbsteuer geringfügig herab, weil Vermessungskosten nicht entstanden waren.