BFH vom 10.07.1974
II R 89/68
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 474
BStBl II 1975, 86

BFH - 10.07.1974 (II R 89/68) - DRsp Nr. 1997/12241

BFH, vom 10.07.1974 - Aktenzeichen II R 89/68

DRsp Nr. 1997/12241

»Unterbreitet ein Grundstückseigentümer (A) "denjenigen Personen, die von B benannt werden" ein Kaufangebot, so kann in der Benennung einer dritten Person (C) durch B in Verbindung mit der Annahme des Vertragsangebots durch C eine Abtretung von Rechten des B im Sinne § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG liegen, sofern in der Benennung eine Grundstücksverwertung auf eigene Rechnung zu sehen ist.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM. Gesellschafter waren im Streitjahr 1967 die Holländer H. - 5.000 DM -, W. - 5.000 DM -, und V. - 10.000 DM -. V. war Angestellter im Steuerbüro des W. in Holland; er hatte seinen Anteil erst im Jahre 1965 erworben und veräußerte ihn am 4. Juni 1968 an den Sohn des Gesellschafters H. . Geschäftsführer war der Gesellschafter H. . Der Gesellschafter W. unterstützte ihn zeitweise in der geschäftsführenden Tätigkeit. Die Gesellschafter faßten am 15. Oktober 1967 folgenden Beschluß:

"1. Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Herr H., erhält ab 1. Dezember 1967 ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.000 DM. Er erhält zudem eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 3.000 DM und eine Tantieme in Höhe von 12.000 DM ... .