I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) erließ am 4. Juli 1972 gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Bescheid über 627.044 DM Einfuhrumsatzsteuer. Daraufhin erteilte der Kläger dem Rechtsanwalt G. eine nichtdatierte schriftliche "Prozeßvollmacht bezüglich sämtlicher, sich auf den Steuerbescheid vom 4. Juli 1972 des Hauptzollamts ... beziehender Verfahren". Rechtsanwalt G. legte im Namen des Klägers gegen den Steuerbescheid im Juli 1972 Einspruch ein und übergab die Vollmacht dem HZA. Dieses erteilte dem Kläger zu Händen des Rechtsanwalts G. am 15. Dezember 1972 den schriftlichen Bescheid, es habe hiermit den Steuerbescheid vom 4. Juli 1972 gemäß § 94 Abs 1 Nr 1 der Reichsabgabenordnung (AO) auf; damit sei dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|