BFH vom 10.08.1976
VII R 95/75
Fundstellen:
BFHE 119, 391
BStBl II 1976, 689

BFH - 10.08.1976 (VII R 95/75) - DRsp Nr. 1997/13004

BFH, vom 10.08.1976 - Aktenzeichen VII R 95/75

DRsp Nr. 1997/13004

»Ist für das Einspruchsverfahren eine Vollmacht erteilt worden, so berechtigt sie mangels eines erkennbar entgegenstehenden Willens des Vollmachtgebers nicht zur Erhebung einer Klage, wenn der Einspruch Erfolg hatte.«

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) erließ am 4. Juli 1972 gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Bescheid über 627.044 DM Einfuhrumsatzsteuer. Daraufhin erteilte der Kläger dem Rechtsanwalt G. eine nichtdatierte schriftliche "Prozeßvollmacht bezüglich sämtlicher, sich auf den Steuerbescheid vom 4. Juli 1972 des Hauptzollamts ... beziehender Verfahren". Rechtsanwalt G. legte im Namen des Klägers gegen den Steuerbescheid im Juli 1972 Einspruch ein und übergab die Vollmacht dem HZA. Dieses erteilte dem Kläger zu Händen des Rechtsanwalts G. am 15. Dezember 1972 den schriftlichen Bescheid, es habe hiermit den Steuerbescheid vom 4. Juli 1972 gemäß § 94 Abs 1 Nr 1 der Reichsabgabenordnung (AO) auf; damit sei dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen.