BFH - 10.08.1978 (IV R 181/77) - DRsp Nr. 1997/13962
BFH, vom 10.08.1978 - Aktenzeichen IV R 181/77
DRsp Nr. 1997/13962
»Beim Grund und Boden, der gemäß § 55 Abs. 1 und 7 EStG 1971 mit dem Zweifachen des nach den Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrages als Einlage anzusetzen war, ist gemäß Abs. 6 Satz 2 eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert auch dann ausgeschlossen, wenn für die Minderung des Wertes des Grund und Bodens eine Entschädigung gezahlt und diese als Betriebseinnahme erfaßt wird.«
Für die Veranlagungszeiträume 1970 und 1971 ist streitig, ob bei landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken, die nach § 55 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) bewertet worden sind, einer Teilwertabschreibung § 55 Abs 6 Satz 2 EStG entgegensteht.
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