BFH vom 10.08.1978
IV R 181/77
Normen:
EStG (1971) § 4, § 52, § 55 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 191
BStBl II 1979, 103

BFH - 10.08.1978 (IV R 181/77) - DRsp Nr. 1997/13962

BFH, vom 10.08.1978 - Aktenzeichen IV R 181/77

DRsp Nr. 1997/13962

»Beim Grund und Boden, der gemäß § 55 Abs. 1 und 7 EStG 1971 mit dem Zweifachen des nach den Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrages als Einlage anzusetzen war, ist gemäß Abs. 6 Satz 2 eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert auch dann ausgeschlossen, wenn für die Minderung des Wertes des Grund und Bodens eine Entschädigung gezahlt und diese als Betriebseinnahme erfaßt wird.«

Normenkette:

EStG (1971) § 4, § 52, § 55 ;

Gründe:

Für die Veranlagungszeiträume 1970 und 1971 ist streitig, ob bei landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken, die nach § 55 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) bewertet worden sind, einer Teilwertabschreibung § 55 Abs 6 Satz 2 EStG entgegensteht.