I. Streitig ist, ob eine stille Gesellschaft typischer oder atypischer Natur war und ob Zahlungen, die der Inhaber einer Apotheke an einen stillen Gesellschafter im Zusammenhang mit einer vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses geleistet hat, als Anschaffungskosten für einen Anteil am Geschäftswert oder aus sonstigen Gründen zu aktivieren sind oder sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können, soweit sie die Einlage des stillen Gesellschafters und dessen Anteil an den stillen Reserven des bilanzierten Anlagevermögens übersteigen.
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