BFH vom 10.08.1978
IV R 54/74
Normen:
EStG § 15 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 185
BStBl II 1979, 74

BFH - 10.08.1978 (IV R 54/74) - DRsp Nr. 1997/13950

BFH, vom 10.08.1978 - Aktenzeichen IV R 54/74

DRsp Nr. 1997/13950

»Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung einer Abfindung, die der Inhaber eines Handelsgeschäftes an einen (atypischen) stillen Gesellschafter bei vorzeitiger einvernehmlicher Aufhebung des Gesellschaftsverhältnisses zahlt.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine stille Gesellschaft typischer oder atypischer Natur war und ob Zahlungen, die der Inhaber einer Apotheke an einen stillen Gesellschafter im Zusammenhang mit einer vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses geleistet hat, als Anschaffungskosten für einen Anteil am Geschäftswert oder aus sonstigen Gründen zu aktivieren sind oder sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können, soweit sie die Einlage des stillen Gesellschafters und dessen Anteil an den stillen Reserven des bilanzierten Anlagevermögens übersteigen.