BFH vom 10.08.1984
III R 82/75
Normen:
BEWG § 79;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 234

BFH - 10.08.1984 (III R 82/75) - DRsp Nr. 1997/16114

BFH, vom 10.08.1984 - Aktenzeichen III R 82/75

DRsp Nr. 1997/16114

»Sehen Darlehensverträge über die Gewährung von Wohnungsfürsorgemitteln öffentlicher Körperschaften an ihre Arbeitnehmer eine Mietpreisbindung wie im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht vor, darf die übliche Miete i.S. von § 79 Abs. 2 BewG nicht aus Mietspiegeln für den öffentlich geförderten Wohnungsbau abgeleitet werden.«

Normenkette:

BEWG § 79;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind je zur Hälfte Miteigentümer eines 1965 bezugsfertig erstellten Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 114,78 qm. Das nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II.WoBauG) grundsteuerbegünstigte Gebäude wird von ihnen selbst bewohnt. Zur Finanzierung verwendeten die Kläger u.a. ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen. Öffentliche Mittel im Sinne des II.WoBauG wurden nicht in Anspruch genommen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte den Einheitswert für das Einfamilienhaus durch Nachfeststellung zum 1. Januar 1974 auf 75.000 DM fest. Der Wertfeststellung legte das FA eine aus dem Mietspiegel für freifinanzierte und grundsteuerbegünstigte Nachkriegsbauten entnommene übliche Miete von monatlich 5,50 DM je qm Wohnfläche zugrunde. Nach erfolglosem Einspruch begehrten die Kläger mit ihrer Klage eine Bewertung ihres Grundstücks auf der Grundlage einer üblichen Miete von monatlich 3,15 DM je qm Wohnfläche.