BFH vom 10.08.1990
VI R 24/85
Fundstellen:
BStBl II 1990, 1065

BFH - 10.08.1990 (VI R 24/85) - DRsp Nr. 1997/16372

BFH, vom 10.08.1990 - Aktenzeichen VI R 24/85

DRsp Nr. 1997/16372

»Der den Künstlern gemäß Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2b LStR 1975 gewährte Pauschbetrag von 4.800 DM ist grundsätzlich um vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Werbungskosten zu kürzen. Insbesondere ist die Kürzung um erstattete Reisekosten nicht vom Nachweis abhängig, daß die Gewährung des ungekürzten Pauschbetrages für andere beruflich veranlaßte Aufwendungen als Reisekosten zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führte.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 1976 und 1977 als Redakteurin beim A-Funk für den Programmbereich Musik verantwortlich. Sie erstellte die Musikprogramme, verpflichtete Interpreten, vereinbarte mit ihnen Honorare, legte Ort und Zeitpunkt der einzelnen Konzerte fest, informierte die Presse und überwachte und koordinierte die Musikaufnahmen am Aufführungsort.