BFH vom 10.09.1976
VI R 220/75
Normen:
EStG § 42a Abs. 2 ; LStDV § 35b; LStR Abschn. 52c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 191
BStBl II 1977, 17

BFH - 10.09.1976 (VI R 220/75) - DRsp Nr. 1997/13070

BFH, vom 10.09.1976 - Aktenzeichen VI R 220/75

DRsp Nr. 1997/13070

»Werden Bezüge an Arbeitnehmer gezahlt, die in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn tätig sind, so kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einem besonderen Pauschsteuersatz auch dann erheben, wenn aus seinen Aufzeichnungen nicht die tatsächliche, sondern nur die durchschnittliche, aus dem monatlichen Lohnzahlungszeitraum errechnete Wochenstundenzahl ersichtlich ist.«

Normenkette:

EStG § 42a Abs. 2 ; LStDV § 35b; LStR Abschn. 52c Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gastwirt. In seinem Gaststättenbetrieb hatte er in den Streitjahren 1968 bis 1973 einige Daueraushilfskräfte beschäftigt und besteuerte die ihnen gezahlten Nettolöhne pauschal mit 10 v.H. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung legte er dem Prüfer Aufzeichnungen mit folgenden Angaben vor:

Vereinbarter Stundenlohn (zB 6,50 DM) Gesamtarbeitsstunden im Monat (zB 40 Stunden) Gesamtentlohnung im Monat (zB 360 DM) Name und Anschrift der Aushilfskräfte.