BFH vom 10.09.1976
VI R 80/74
Normen:
EStG (1967/1969) § 19 Abs. 1, § 38 Abs. 1, 3 ; LStDV (1965/1968) § 1 Abs. 3, § 46 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 465
BStBl II 1977, 178

BFH - 10.09.1976 (VI R 80/74) - DRsp Nr. 1997/13163

BFH, vom 10.09.1976 - Aktenzeichen VI R 80/74

DRsp Nr. 1997/13163

»1. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht ein widerlegbarer Anschein dafür, daß in einer Gastwirtschaft bei Tanzveranstaltungen spielende, nebenberuflich tätige Musiker Arbeitnehmer des Gastwirts sind. 2. Ein Arbeitsverhältnis zum Gastwirt ist jedoch in der Regel zu verneinen, wenn die Kapelle gegenüber Dritten als selbständige Gesellschaft oder der Kapellenleiter als Arbeitgeber der Musiker aufgetreten ist. 3. Spielt eine Kapelle nur gelegentlich (etwa nur für einen Abend oder an einem Wochenende) bei einem Gastwirt zum Tanz auf, so ist in der Regel eine Selbständigkeit der Kapelle gegenüber dem Gastwirt anzunehmen.«

Normenkette:

EStG (1967/1969) § 19 Abs. 1, § 38 Abs. 1, 3 ; LStDV (1965/1968) § 1 Abs. 3, § 46 ;

Gründe: