BFH - 10.09.1982 (VI R 110/79) - DRsp Nr. 1997/15435
BFH, vom 10.09.1982 - Aktenzeichen VI R 110/79
DRsp Nr. 1997/15435
»Auf Grund der Fassung des § 42 Abs. 5EStG 1975 ist es unzulässig, nach der Bestandskraft eines über den Lohnsteuer-Jahresausgleich ergangenen Steuerbescheids einen weiteren dasselbe Ausgleichsjahr betreffenden Antrag zu stellen, und zwar selbst dann, wenn dieser Antrag bisher nicht geltend gemachte Steuervergünstigungen zum Gegenstand hat und die Antragsfrist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich zu dieser Zeit noch nicht abgelaufen ist (Änderung der Rechtsprechung als Folge einer Gesetzesänderung).«
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