BFH vom 10.09.1982
VI R 110/79
Fundstellen:
BFHE 136, 419
BStBl II 1983, 58

BFH - 10.09.1982 (VI R 110/79) - DRsp Nr. 1997/15435

BFH, vom 10.09.1982 - Aktenzeichen VI R 110/79

DRsp Nr. 1997/15435

»Auf Grund der Fassung des § 42 Abs. 5 EStG 1975 ist es unzulässig, nach der Bestandskraft eines über den Lohnsteuer-Jahresausgleich ergangenen Steuerbescheids einen weiteren dasselbe Ausgleichsjahr betreffenden Antrag zu stellen, und zwar selbst dann, wenn dieser Antrag bisher nicht geltend gemachte Steuervergünstigungen zum Gegenstand hat und die Antragsfrist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich zu dieser Zeit noch nicht abgelaufen ist (Änderung der Rechtsprechung als Folge einer Gesetzesänderung).«