Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) betrieb im Streitjahr 1966 ein Ingenieurbüro mit Handelsvertretungen und einen Großhandel. Mit Vertrag vom 9. August 1966 gründete er zusammen mit dem Gesellschafter K. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR - ("Gesellschaft K."), die sich mit Gerätebau befaßte. Als Gesellschaftereinlage brachte er aus seinem Einzelunternehmen einen bisher nicht bilanzierten Kundenstamm im - einvernehmlich festgestellten - Wert von 7.500 DM ein. In der Eröffnungsbilanz der Gesellschaft zum 16. August 1966 wurde der Kundenstamm mit 7.500 DM aktiviert und ein gleichhoher Betrag als Beteiligung des Beschwerdeführers passiviert. Die Kapitaleinlage des Mitunternehmers K. wurde mit 3.100 DM bilanziert.
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