BFH vom 10.10.1973
I B 56/73
Fundstellen:
BFHE 110, 392
BStBl II 1974, 34

BFH - 10.10.1973 (I B 56/73) - DRsp Nr. 1997/11760

BFH, vom 10.10.1973 - Aktenzeichen I B 56/73

DRsp Nr. 1997/11760

»Wird anläßlich eines Erlaßantrags eine einstweilige Anordnung beantragt, ist Antragsgegner diejenige Finanzbehörde, die den Erlaß aussprechen soll.«

I. Die beiden Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Gesellschafter einer KG. Zuständig für die einheitliche Gewinnfeststellung der KG und die Einkommensteuerveranlagungen der Antragsteller ist der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -), gegen den sich der Antrag und die Beschwerde richten. Die Antragsteller schulden noch - teilweise als Erben verstorbener Gesellschafter - Einkommensteuer und Kirchensteuer 1964 bis 1968 in Höhe von 424.157,40 DM; gezahlt worden sind Einkommensteuer und Kirchensteuer 1964 bis 1967 in Höhe von 206.584,69 DM. Die Antragsteller haben bei der Oberfinanzdirektion (OFD) beantragt, ihnen die genannten Steuerbeträge zu erlassen. Die OFD hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Die OFD beabsichtigt, bei der KG nach Einreichung verschiedener Unterlagen eine Liquiditätsprüfung durchzuführen.