BFH vom 10.10.1973
I R 162/71
Normen:
EStG § 50 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 414
BStBl II 1974, 30

BFH - 10.10.1973 (I R 162/71) - DRsp Nr. 1997/11757

BFH, vom 10.10.1973 - Aktenzeichen I R 162/71

DRsp Nr. 1997/11757

»Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 2 und 5 EStG, die für beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen den Abzug der Vermögensteuer als Sonderausgabe ausschließt, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbart.«

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im Streitjahr 1961 in den USA lebte, hatte schon seit Jahren im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Er ist Kommanditist einer im Inland betriebenen Kommanditgesellschaft (KG). Aus seiner Kommanditbeteiligung hatte er im Streitjahr Einkünfte bezogen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer die auf seinen Gesellschaftsanteil entfallende Vermögensteuer nicht als Sonderausgabe zum Abzug zu. Der Kläger ist indes der Ansicht, die den Abzug ausschließende Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 2 und 5 EStG sei verfassungswidrig.

Die unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG, dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 488 (EFG 1971, 488) veröffentlicht ist, hält die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Sätze 2 und 5 EStG für verfassungsgemäß.