BFH vom 10.10.1973
I R 18/72
Fundstellen:
BFHE 110, 417
BStBl II 1974, 32

BFH - 10.10.1973 (I R 18/72) - DRsp Nr. 1997/11759

BFH, vom 10.10.1973 - Aktenzeichen I R 18/72

DRsp Nr. 1997/11759

»Die Eintragung einer den Vorschriften des § 2 Abs. 1 KapErhG nicht entsprechenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Handelsregister hat konstitutive Wirkung und ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des § 1 StKapErhG erfüllt sei, bindend.«

I. Streitig war, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH - auf Grund einer im Jahre 1963 durchgeführten Kapitalerhöhung Kapitalertragsteuer zu zahlen oder zu Recht die Steuerfreiheit nach § 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom 2. November 1961 - StKapErhG - (BStBl I 1961, 707) in Anspruch genommen hat.