I. Streitig war, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH - auf Grund einer im Jahre 1963 durchgeführten Kapitalerhöhung Kapitalertragsteuer zu zahlen oder zu Recht die Steuerfreiheit nach § 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom 2. November 1961 - StKapErhG - (BStBl I 1961, 707) in Anspruch genommen hat.
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