BFH vom 10.10.1975
VI R 171/72
Normen:
EStG (1971) § 34a;
Fundstellen:
BFHE 117, 67
BStBl II 1976, 67

BFH - 10.10.1975 (VI R 171/72) - DRsp Nr. 1997/12662

BFH, vom 10.10.1975 - Aktenzeichen VI R 171/72

DRsp Nr. 1997/12662

»Bei einem Arbeitnehmer, der nach einem Tarifvertrag keine Zuschläge der in § 34a EStG 1971 bezeichneten Art oder nur Zuschläge für eine der dort begünstigten Arten von Arbeit (z.B. Feiertagsarbeit) erhält, können Zuschläge, die er aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelarbeitsvertrages für andere als diese begünstigten Arten von Arbeit (z.B. Sonntags- und Nachtarbeit) erhält, nach Maßgabe des § 34a Abs. 2 EStG 1971 steuerfrei bleiben.«

Normenkette:

EStG (1971) § 34a;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zahlte in den Streitjahren 1963 bis 1965 an ihre Pförtner Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit. Im Anschluß an eine Prüfung hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) diese Zuschläge der Lohnsteuer unterworfen und die Klägerin für die nachgeforderte Lohnsteuer haftbar gemacht, weil es sich nicht um tarifliche Zuschläge handle; denn der einschlägige Manteltarifvertrag sehe für Pförtner zwar Zuschläge für Feiertagsarbeit, aber keine Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit vor.

Die Klage wurde abgewiesen. Das FG folgte der Ansicht der Klägerin, die streitigen Zuschläge seien aus den von ihr vorgebrachten Gründen wie tariflich vereinbarte Zuschläge zu behandeln, nicht.

Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Revision ein.