I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat im Jahre 1962 bei einer Versicherungsgesellschaft einen Kredit für private Anschaffungen aufgenommen. Im Streitjahr 1974 zahlte er dafür ca 2.300 DM Schuldzinsen. Das Darlehen soll mit einem Lebensversicherungsvertrag getilgt werden, der bis zum Jahre 1984 läuft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat bisher die gezahlten Zinsen als Sonderausgaben anerkannt, aber den mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung begehrten Abzug für das Jahr 1974 abgelehnt, weil die Zinsen nach dem durch das Steueränderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzblatt I 1973 S 676 - BGBl I 1973, 676 -, BStBl 1.1973, 545) neu gefaßten § 10 Abs 1 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab 1. Januar 1974 keine Sonderausgaben mehr seien.
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