BFH vom 10.10.1975
VI R 33/74
Normen:
EStG (1969) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; EStR (1969) Abschn. 20a Abs. 4 ; LStR (1970) Abschn. 25 Abs. 1 ; StAnpG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 70
BStBl II 1975, 852

BFH - 10.10.1975 (VI R 33/74) - DRsp Nr. 1997/12599

BFH, vom 10.10.1975 - Aktenzeichen VI R 33/74

DRsp Nr. 1997/12599

»Bei den steuerlich zu berücksichtigenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1969 ist grundsätzlich von der kilometermäßig kürzesten Fahrtstrecke, bei stärkeren Verkehrsbehinderungen jedoch von der offensichtlich verkehrsgünstigeren und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzten Fahrtstrecke auszugehen.«

Normenkette:

EStG (1969) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; EStR (1969) Abschn. 20a Abs. 4 ; LStR (1970) Abschn. 25 Abs. 1 ; StAnpG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in einem Vorort von Frankfurt/Main und arbeitet an einem anderen Ende dieser Großstadt. Die kürzeste Straßenverbindung durch die Innenstadt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 13 km. Da sie während des Hauptberufsverkehrs teilweise nur im Schrittempo befahren werden kann, wählte der Kläger für die täglichen Fahrten mit seinem PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die 20 km lange, zeitlich aber kürzere Fahrtstrecke über eine um Frankfurt führende Bundesautobahn. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berechnete bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 die Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs 1 Nr 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1969 nach der Wegstrecke von 13 km durch die Innenstadt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.