BFH vom 10.10.1975
VI R 83/73
Normen:
EStG (1967) § 10 Abs. 4 ; SparPGSparPG (1967) § 3 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 117, 130
BStBl II 1976, 16

BFH - 10.10.1975 (VI R 83/73) - DRsp Nr. 1997/12631

BFH, vom 10.10.1975 - Aktenzeichen VI R 83/73

DRsp Nr. 1997/12631

»Hat das FA eine beantragte Sparprämie nach den Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes gewährt, so ist durch den Antrag das Wahlrecht (§ 10 Abs. 4 EStG 1967) ausgeübt. Der Antrag wird nicht dadurch nachträglich unwirksam, daß der Sparer den Sparvertrag vor Ablauf der Festlegungsfrist auflöst und sich das Sparguthaben auszahlen läßt. Dies gilt auch dann, wenn der Sparer von der Gewährung der Prämie noch keine Kenntnis erlangt hatte.«

Normenkette:

EStG (1967) § 10 Abs. 4 ; SparPGSparPG (1967) § 3 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2;