I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der nach seinem Vortrag Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, kaufte mit Vertrag vom 6. Oktober 1972 das Grundstück in O zur unabgeteilten Hälfte als Miteigentümer zusammen mit einem Dritten. Er beantragte Grunderwerbsteuerfreiheit nach dem Nordrhein-westfälischen Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung (GrEStAgrG) vom 29. März 1966 in der Fassung vom 21. Mai 1970 (BStBl I 1970, 820). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) entsprach dem Antrag nicht. Das FA setzte Grunderwerbsteuer fest.
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