I. Die Eltern des Klägers waren je zur unabgeteilten Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Die Mutter des Klägers wurde Erbin seines Vaters; sie selbst wurde von ihren Kindern beerbt. Auf Antrag eines Miterben wurde das Grundstück zwecks Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt eine Schwägerin des Klägers. Diese hat, da die Auseinandersetzung als unbefriedigend empfunden wurde, das Grundstück an die Erbengemeinschaft zurückübertragen. Bei deren Auseinandersetzung wurde das Grundstück dem Kläger zugewiesen, der seine Geschwister abzufinden hatte.
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