BFH vom 10.11.1970
II 117/65
Normen:
BGB § 2041 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 133
BStBl II 1971, 251

BFH - 10.11.1970 (II 117/65) - DRsp Nr. 1997/10419

BFH, vom 10.11.1970 - Aktenzeichen II 117/65

DRsp Nr. 1997/10419

»1. Zum Nachlaß gehören auch diejenigen Grundstücke, welche die Erbengemeinschaft gemäß § 2041 BGB zum Nachlaß erworben hat. 2. Der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses ist auch dann von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das ererbte Grundstück bereits durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft aus dem Nachlaß ausgeschieden war, hernach aber von dem Ersteher an die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Erbengemeinschaft mit der Wirkung zurückgegeben worden war, daß das Grundstück wieder zum Nachlaß gehörte.«

Normenkette:

BGB § 2041 ;

I. Die Eltern des Klägers waren je zur unabgeteilten Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Die Mutter des Klägers wurde Erbin seines Vaters; sie selbst wurde von ihren Kindern beerbt. Auf Antrag eines Miterben wurde das Grundstück zwecks Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt eine Schwägerin des Klägers. Diese hat, da die Auseinandersetzung als unbefriedigend empfunden wurde, das Grundstück an die Erbengemeinschaft zurückübertragen. Bei deren Auseinandersetzung wurde das Grundstück dem Kläger zugewiesen, der seine Geschwister abzufinden hatte.