BFH vom 10.11.1970
II R 21/70
Fundstellen:
BFHE 100, 472
BStBl II 1971, 105

BFH - 10.11.1970 (II R 21/70) - DRsp Nr. 1997/10335

BFH, vom 10.11.1970 - Aktenzeichen II R 21/70

DRsp Nr. 1997/10335

»1. Der BFH ist in der steuerrechtlichen Beurteilung einer vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärten Vorschrift zumindest insoweit frei, als dadurch nicht die materielle verfassungsrechtliche Grundlage der gesetzeskräftigen Entscheidungsformel berührt wird. 2. Ein seinem klaren Wortlaut nach vollziehbarer Gesetzesbefehl darf nicht derart einschränkend interpretiert werden, daß die Vorschrift als ganze inhaltlos würde. 3. Zum Tatbestand der § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG gehört nicht, daß die Einlage des Kommanditisten die Kapitalkraft des persönlich haftenden Gesellschafters - hier: der Kapitalgesellschaft stärkt (BFH 99, 423).«

I. Die Klägerin war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu dem Zweck gegründet worden, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, insbesondere persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften zu werden. Sie ist als persönlich haftende Gesellschafterin in eine Personengesellschaft eingetreten, deren bisherige Komplementäre mit ihrem Eintritt zu Kommanditisten wurden. Das Finanzamt (FA) die Klägerin vorläufig aus dem Nennwert der Kommanditeinlagen zur Gesellschaftsteuer herangezogen. Einspruch und Anfechtungsklage hatten keinen Erfolg.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.