BFH vom 10.11.1971
I B 14/70
Normen:
FGO § 11 Abs. 3, 4 ; FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 39
BStBl II 1972, 222

BFH - 10.11.1971 (I B 14/70) - DRsp Nr. 1997/10857

BFH, vom 10.11.1971 - Aktenzeichen I B 14/70

DRsp Nr. 1997/10857

»1. § 138 Abs. 1 FGO räumt dem Gericht einen erheblichen Spielraum ein. Das Gericht kann unter einer Mehrzahl möglicher Verhaltensweisen wählen. Der Entscheidung nach billigem Ermessen sind Elemente des Wertens, Abwägens und Vergleichens immanent. 2. Deshalb kommt eine Abweichung in einer Rechtsfrage im Sinne des § 11 Abs. 3 FGO insoweit nicht in Betracht, als das Gericht im Rahmen des ihm durch § 138 Abs. 1 FGO eingeräumten Spielraums auf der Grundlage zur Ermessensentscheidung tauglicher Gesichtspunkte entscheidet.«

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 3, 4 ; FGO § 138 ;

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner hat gegen die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Berichtigungsbescheide zur Körperschaftsteuer 1963 bis 1966 Sprungklage erhoben und in der Klageschrift beantragt, die Vollziehung der Berichtigungsbescheide bis zur Entscheidung über die Klage insoweit auszusetzen, als im Verhältnis zu den berichtigten Körperschaftsteuerbescheiden höhere Steuern festgesetzt waren. Das Finanzamt - FA - (Antragsgegner und Beschwerdeführer) hat, nachdem ihm die Klageschrift zugestellt worden war (§ 71 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), die Vollziehung "unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bis auf weiteres" und im übrigen in dem beantragten Umfange ausgesetzt. Die Zustimmung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO hat die Behörde nicht gegeben.