BFH vom 10.11.1976
I R 133/75
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 545
BStBl II 1977, 165

BFH - 10.11.1976 (I R 133/75) - DRsp Nr. 1997/13155

BFH, vom 10.11.1976 - Aktenzeichen I R 133/75

DRsp Nr. 1997/13155

»(Dauerschulden bei zum Teil festgelegten langfristigen Bankdarlehen. Keine Saldierung von Festgeldguthaben und Darlehensbeträgen) Werden langfristige Bankdarlehen dem Steuerpflichtigen in der Weise zur Verfügung gestellt, daß er mit den Beträgen belastet wird und zur ihrer Verzinsung verpflichtet ist, so liegen Dauerschulden im Sinne von GewStG § 8 Nr. 1, GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 vor. Eine Minderung um Zinsen und Guthaben aus Festgeldkonten, die bei derselben Bank für die noch nicht benötigten Beträge eingerichtet sind, findet nicht statt.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;