BFH vom 10.11.1978
VI R 112/75
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 518
BStBl II 1979, 222

BFH - 10.11.1978 (VI R 112/75) - DRsp Nr. 1997/14020

BFH, vom 10.11.1978 - Aktenzeichen VI R 112/75

DRsp Nr. 1997/14020

»Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer unter sonst vergleichbaren Umständen die gleichen Aufwendungen voraussichtlich nicht auf sich nehmen würde.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann war im Streitjahr 1973 Studiendirektor in D. . Dort wohnte er mit seiner Familie seit 1966. Zu Anfang des Streitjahres verlegte er seinen Hauptwohnsitz nach dem etwa 500 km entfernten P., wo er im Hause seines Schwiegersohnes eine Einliegerwohnung mietete. Er ging in D. weiter seiner Berufstätigkeit nach und hatte nahe bei seiner Arbeitsstätte eine Eineinhalb-Zimmer-Wohnung gemietet. Für das Streitjahr machten die Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: