BFH vom 10.11.1978
VI R 118/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 525
BStBl II 1979, 226

BFH - 10.11.1978 (VI R 118/74) - DRsp Nr. 1997/14022

BFH, vom 10.11.1978 - Aktenzeichen VI R 118/74

DRsp Nr. 1997/14022

»Hat ein lediger Arbeitnehmer mehrere Wohnungen und ist die vom Beschäftigungsort weiter entfernt liegende Wohnung der örtliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, so kann er auch Aufwendungen für Fahrten zwischen dieser Wohnung und der Arbeitsstätte als Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehen. Die weiter entfernt liegende Wohnung wird regelmäßig nicht der örtliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, wenn er sich in dieser Wohnung nur selten aufhält.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;