I. Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) arbeitete im Streitjahr 1974 in B. . Er besaß dort eine Wohnung in der Stadt und ein massives Holzhaus auf zementiertem Fußboden auf einem gepachteten Laubengrundstück, das mit fließendem Wasser, Warmwasserboiler, WC, Küche und Kühlschrank ausgestattet war. Vom 1. Mai bis 1. Oktober 1974 wohnte er auf dem Laubengrundstück. Gelegentlich suchte er die Stadtwohnung auf, um nach dem Rechten zu sehen und die Post abzuholen. Nach dem Pachtvertrag war es ihm nicht gestattet, das Laubengrundstück zu Wohnzwecken zu benutzen. Polizeilich war er nur in der Stadtwohnung gemeldet.
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