BFH vom 10.11.1978
VI R 127/76
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 6
BStBl II 1979, 335

BFH - 10.11.1978 (VI R 127/76) - DRsp Nr. 1997/14070

BFH, vom 10.11.1978 - Aktenzeichen VI R 127/76

DRsp Nr. 1997/14070

»Lebt ein Steuerpflichtiger während der Sommermonate nicht in seiner Stadtwohnung, sondern in einem massiven mit dem notwendigen Komfort ausgestatteten Holzhaus auf einem Laubengrundstück und fährt er während dieser Zeit von dort aus täglich zu seinem Arbeitsplatz, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß das Haus auf dem Laubengrundstück in dieser Zeit den örtlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen dem weiter als die Stadtwohnung entfernt liegenden Laubengrundstück und der Arbeitsstätte sind dann Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) arbeitete im Streitjahr 1974 in B. . Er besaß dort eine Wohnung in der Stadt und ein massives Holzhaus auf zementiertem Fußboden auf einem gepachteten Laubengrundstück, das mit fließendem Wasser, Warmwasserboiler, WC, Küche und Kühlschrank ausgestattet war. Vom 1. Mai bis 1. Oktober 1974 wohnte er auf dem Laubengrundstück. Gelegentlich suchte er die Stadtwohnung auf, um nach dem Rechten zu sehen und die Post abzuholen. Nach dem Pachtvertrag war es ihm nicht gestattet, das Laubengrundstück zu Wohnzwecken zu benutzen. Polizeilich war er nur in der Stadtwohnung gemeldet.