BFH - 10.11.1978 (VI R 14/76) - DRsp Nr. 1997/13989
BFH, vom 10.11.1978 - Aktenzeichen VI R 14/76
DRsp Nr. 1997/13989
»Ein lediger Arbeitnehmer, der wegen eines dienstlich veranlaßten Lehrgangs von verhältnismäßig kurzer Dauer vorübergehend seinen Aufenthalt am Ort des Lehrgangs oder in dessen Nähe nimmt und am bisherigen Wohnort seine Wohnung, die auch während der Zeit des Lehrgangs den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet, beibehält, kann Kosten für wöchentlich eine Heimfahrt unter Zugrundelegung eines Satzes von 0,36 DM je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. VI R 13/76 VI R 14/76«
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